Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin
Aktuelles für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
BFH: Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen
Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar ist, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die - rechtskräftig gewordene - Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist (Az. X R 6/23).
BFH: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
Der BFH hat die Frage geklärt, ob § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auf den Fall analog anwendbar ist, in dem zwar keine Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind vorliegen, aber gleichzeitig auch keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, weil das Kind nicht bedürftig ist (Az. III R 10/24).
BFH: Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer – Regelmäßig Vorrang der Geldentschädigung vor der Wiedergutmachung in anderer Weise
Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist dann der Regelfall. So der BFH (Az. X K 1/24).
BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)
Der BFH hatte zu klären, ob Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als umsatzsteuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann (Az. XI R 5/23).
Provisionsanspruch – Kryptowährung
Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer lt. BAG aber in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).