Novo-Net sorgt für Durchblick und Übersicht im IT-Management. Klarer Vorteil für alle.

Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin

Aktuelles für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

Konsultation zur elektronischen Rechnungsstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

Einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E: BMJV und BMWSB legen Eckpunkte vor

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten. Beim Gebäudetyp E wird auf zahlreiche Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Dadurch reduzieren sich die Baukosten. Zukünftig soll es für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren. Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Das sieht ein Eckpunktepapier vor, das das BMJV und das BMWSB gemeinsam vorgelegt haben.

BFH zum Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO

Der BFH nimmt in den gemeinsamen Entscheidungen Stellung zu der Frage, ob die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat (Az. X R 11/24 und X R 12/24).

BFH: Verstößt die „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?

Der BFH hat dem EuGH eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verletzt § 20 Abs. 2 AStG in der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit (Az. IX R 39/21)?

BFH: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob allein entscheidend ist, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand (Az. X R 31/23).