Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin
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BFH: Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur diejenige Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist (Az. IV R 40/22).
BFH: Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften – Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Gewinn der Tochtergesellschaft aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft um für Enkelgesellschaften festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu kürzen ist (Az. IV R 9/23).
BFH: Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo
Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen. Das präzisierte der BFH in einem Fall, in dem es um Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ging (Az. VII R 25/22).
BFH: Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der geschuldete Steuerbetrag gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen ist, wenn über das Vermögen eines Dritten, der das vom Leistungsempfänger geschuldete Entgelt für Rechnung des Leistenden eingezogen hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bevor der Dritte das Entgelt an den Leistenden weitergeleitet hat (Az. XI R 15/22).
BFH: Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. So entschied der BFH (Az. IX R 1/24).