Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin
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Kommentarlose Rückgabe der Koffer: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Die Aufforderung, nach zwei missglückten Beförderungsversuchen die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen, stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Reiseveranstalters dar. Den Reisenden stehe lt. LG Frankfurt somit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az. 2-24 S 2/24).
Kurz vor knapp am Gate – Entschädigung bei Nichtmitnahme?
Das LG Frankfurt gab der Klage von fünf Personen statt, die nicht mehr in ihr Flugzeug nach Doha einsteigen durften, obwohl noch andere Passagiere auf den Einstieg warteten. Sei das Boarding noch nicht abgeschlossen und seien die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, bestehe eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft (Az. 2-24 S 93/24).
Bike-Tour mit Folgen
Das LG Frankfurt gab der Klage eines Urlaubers, der eine „Bike- und Sportmixwoche“ gebucht und sich dabei verletzt hatte, gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Es habe ein Reisemangel vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt (Az. 2-24 O 55/22).
Reiserücktritt wg. Überschwemmungen in Italien
Nach schweren Unwettern in Norditalien trat der Kläger im Mai 2023 von einer gebuchten Pauschalreise zurück und verlangte den Reisepreis zurück. Das LG Frankfurt gab ihm recht, dem Reiseveranstalter stehe keine Entschädigung zu (Az. 2-24 S 75/24).
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Brandenburg ab Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt (Az. 12 Sa 1016/24).