Elektronisches Mahnverfahren - Verbindung zum Gerichtspostfach (EGVP)
Für die klassische anwaltliche Tätigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens gilt ab 1.
Dezember 2008: Sämtliche Mahnanträge müssen in maschinell lesbarer Form gestellt werden, sofern sie vom Berufsträger beim Mahngericht eingereicht werden (§ 690 Abs. 3 ZPO).

